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Bauen / Wohnen
Barrierefreies Bauen
Ein Haus oder eine Wohnung für das ganze Leben.In einer Broschüre informiert Sie der Behindertenbeauftragte des Landkreises Miesbach, Anton Grafwallner, ausführlich über dieses Thema.
Download: Broschüre
Zuschüsse barrierefreies Bauen
Siehe auch Rubrik: Gesetze2009
Premiere - Erste Fußgängerüberquerungshilfe für alle im Landkreis Miesbach in St. Quirin (Gemeinde Gmund)
Dem Behindertenbeauftragtem des Landkreises Miesbach,
dem Blindenbund Rosenheim, dem Ingenieurbüro Weisser und der Gemeinde Gmund ist es gelungen eine
kostengünstige Fußgängerquerunghilfe für alle Menschen zu entwickeln.
Rechtliche Grundlage für barrierefreie
Fußgängerüberwege ist das Bayerische Gleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung nach Art. 9 Benachteiligungsverbot und der Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr und die DIN 32984.
Auf Grund der Problematik, dass Blinde und sehbehinderte Menschen mit einen weißen Langstock eine Tastkante (Höhe 3-6 cm) brauchen um sich zu orientieren, aber Rollstuhl-, Rollatorfahrer und gehbehinderte Menschen eine Nullabsenkung (schwellenlos) vom Gehweg zur Straße benötigen, ist ein tragfähiger Kompromiss entstanden. Durch die
Verlegung von Bodenindikatoren (Noppenplatten (Aufmerksamkeitsfelder) und Rillenplatten (Richtungswegweiser), ist es möglich den Blinden und Sehbehinderten vom Gehweg zur Straße zu führen. Um den Beginn der Straße zu erkennen, werden die letzten
drei Rillenplatten der Blindenfurt quer verlegt. Diese Querverlegung zeigt dem Blinden/Sehbehinderten, dass er sich am Straßenrand befindet und die Straße betreten kann. Mit dieser Anordnung ist es möglich den Bordstein auf Null abzusenken, dadurch können Rollstuhlfahrer, Eltern mit Kinderwagen, Gehbehinderte und Rollatorfahrer schwellenlos die Fahrbahn betreten.
Diese Ausführungen der Fußgängerüberwege lassen sich auch an Ampelanlagen und an Zebrastreifen verwenden. Auf diese Weise ist eine Standardisierung möglich.
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